Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Bonn

§1 Name, Wesen, Aufsicht, Zuständigkeit

(1) Die Jugendfeuerwehr der Bundesstadt Bonn ist ein Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Bonn und trägt den Namen Jugendfeuerwehr Bonn.

(2) Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband sowie dem Verband der Feuerwehren in NRW an.

(3) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen. Sie gestaltet ihr Jugendleben innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bonn nach dieser Ordnung. Die einzelnen Jugendfeuerwehren sind den örtlichen Löscheinheiten angegliedert. Sie sind damit Organisationseinheiten der Feuerwehr Bonn.

(4) Als Teil der Feuerwehr Bonn unterstehen sie der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Leiters der Feuerwehr Bonn. Dieser bedient sich seines
Stadtjugendfeuerwehrwartes/ seiner Stadtjugendfeuerwehrwartin, der
Löscheinheitsführer/innen sowie seiner Jugendfeuerwehrwartinnen/
Jugendfeuerwehrwarten in den jeweiligen Löscheinheiten. Die örtliche
Löscheinheit fördert und unterstützt die offene Jugendarbeit innerhalb der
jeweiligen Jugendfeuerwehr und arbeitet mit ihr zusammen.

(5) Zwischen dem/der Löscheinheitsführer/in und dem/der
Jugendfeuerwehrwart/in sind alle, die Jugendfeuerwehr betreffenden
dienstlichen Belange abzustimmen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendfeuerwehr Bonn will zu dem Bekenntnis der deutschen Feuerwehren zum sozialen und humanitären Engagement und zu dessen Verwirklichung beitragen. Sie verfolgt unter anderem die Aufgaben:

(1) das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und
konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit zu fördern,

(2) zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen
beizutragen,

(3) sich auch, neben ihren eigenen Belangen, der Gesamtaufgabe der
Jugendpflege in enger Zusammenarbeit mit freien und behördlichen
Jugendorganisationen und Einrichtungen zu widmen,

(4) die Kinder und Jugendlichen in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren einzuführen und auf die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Kinder und
Jugendlichen vorzubereiten.

§3 Mitgliedschaft

(1) Aufnahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr Bonn können männliche und weibliche Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren finden, wenn sie geistig und körperlich tauglich sind und die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie ein ausgefüllter Fragebogen zur Gesundheit vorliegt. Das Mitglied muss seinen Wohnsitz in Bonn haben. Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr erfolgt in der örtlich zuständigen Löscheinheit. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters der Feuerwehr.

(2) Die Bitte um Aufnahme in die jeweilige Jugendfeuerwehr muss in schriftlicher Form an den/die jeweiligen Löscheinheitsführer/in, in Verbindung mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in, gestellt werden. Dieser nimmt zu dem jeweiligen Antrag Stellung und leitet ihn an den Leiter der Feuerwehr Bonn weiter. Der Leiter der Feuerwehr Bonn entscheidet über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr Bonn. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der „Deutschen Jugendfeuerwehr“.

(4) Die Mitgliederzahl jeder Jugendfeuerwehr ist aus organisatorischen Gründen an den personellen und technischen Möglichkeiten einer jeden Löscheinheit auszurichten. Dieses stimmt der/die Jugendfeuerwehrwart/in mit seinem/seiner Löscheinheitsführer/in ab.

(5) Menschen mit extremen politischen Ansichten außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung und außerhalb des Wertekanons des Grundgesetzes können nicht Mitglied der Jugendfeuerwehr Bonn sein.

§4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden und den/die jeweiligen Jugendfeuerwehrsprecher/in zu wählen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet an den angesetzten Übungen und
Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen.

(3) Die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen sind zu
befolgen und die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr ist zu pflegen und zu fördern.

(4) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat sich für das Fehlen an dienstlichen Veranstaltungen bei dem/der jeweiligen Jugendfeuerwehrwart/in zu entschuldigen. Spätestens bei mehrmaliger unentschuldigter Abwesenheit eines Jugendfeuerwehrmitgliedes ist das Gespräch mit dem JF-Mitglied und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu suchen.

(5) Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Jugendfeuerwehr aus wichtigen Gründen (z.B. schulisch bedingte Abwesenheiten) besteht die Möglichkeit, eine Beurlaubung beim zuständigen Jugendfeuerwehrwart schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist mit einer Stellungnahme des
Jugendfeuerwehrwartes zu versehen und auf dem Dienstweg dem Leiter der Feuerwehr zur Entscheidung vorzulegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Bonn erlischt:

(1) durch die schriftliche Austrittserklärung der Eltern/
Erziehungsberechtigten,

(2) durch Wegfall einer der Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 dieser
Jugendordnung,

(3) durch Ausschluss gemäß Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr
oder
(4) durch Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

§6 Organe der Jugendfeuerwehr Bonn

(1) Organe der örtlichen Jugendfeuerwehr sind:
a. die Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr
b. der Jugendfeuerwehrausschuss
c. die / der Jugendfeuerwehrsprecher/in
d. der/die Jugendfeuerwehrwart/in

(2) Organe der Jugendfeuerwehr Bonn sind:
a. der Stadtjugendfeuerwehrausschuss
b. der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in
c. der Beirat der Jugendfeuerwehr Bonn
d. das Jugendfeuerwehrforum

§7 Die Mitgliederversammlung der örtlichen Jugendfeuerwehr

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich, sachgerecht und rechtzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugehen. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart/in geleitet. Der/Die Löscheinheitsführer/in sollte teilnehmen, der Leiter der Feuerwehr Bonn und der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in können an dieser Veranstaltung teilnehmen.

(2) Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist erwünscht und anzustreben.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse können mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in haben eine beratende Funktion.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des/der Jugendfeuerwehrsprechers/in und des/der Stellvertreter/in
mit einfacher Mehrheit für ein Jahr
b. Genehmigung des Jahresberichtes
c. Verabschiedung des Dienstplanes
d. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

§8 Der Jugendfeuerwehrausschuss der örtlichen Jugendfeuerwehr

(1) Der Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
a. dem/der Jugendfeuerwehrsprecher/in
b. dem/der stellv. Jugendfeuerwehrsprecher/in
c. dem/der Jugendfeuerwehrwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in

(2) Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Aufstellung des Jahresberichtes der örtlichen Jugendfeuerwehr
c. Aufstellung eines Jahresdienstplanes zur Ausbildung und der
jugendpflegerischen Arbeiten der örtlichen Jugendfeuerwehr.

§9 Der/Die örtliche Jugendfeuerwehrsprecher/in

(1) Der/Die Jugendfeuerwehrsprecher/in, im Verhinderungsfall sein/ihre
Stellvertreter/in vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder und
unterstützt den/die Jugendfeuerwehrwart/in bei der Leitung der örtlichen
Jugendfeuerwehr.

§10 Der/Die örtliche Jugendfeuerwehrwart/in

(1) Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall sein/ihre
Stellvertreter/in führen die örtliche Jugendfeuerwehr. Sie werden dabei nach Bedarf von den anderen Funktionsträgern der Löscheinheit und den
Mitgliedern unterstützt.

(2) Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in muss aktives Mitglied der Feuerwehr Bonn sein. Er/Sie sollte einen Gruppenführerlehrgang, mindestens aber einen Truppführerlehrgang abgeschlossen haben. Eine mehrjährige Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr, sowie der Besitz des Jugendgruppenleiterscheines sind erforderlich. Wünschenswert ist auch das Rettungsschwimmabzeichen.

(3) Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in werden von dem/der jeweiligen
Löscheinheitsführer/in für die Dauer von sechs Jahren für das Amt
vorgeschlagen. Sie werden vom Leiter der Feuerwehr Bonn ernannt und
entlassen.

(4) Die Jugendfeuerwehrwarte/innen unterstehen dem Leiter der Feuerwehr Bonn. Bei Angelegenheiten, welche die Jugendarbeit betreffen, unterstehen sie dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in, bei allen anderen Angelegenheiten dem/der jeweiligen Löscheinheitsführer/in.

(5) Bei Unstimmigkeiten oder in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der
Feuerwehr in allen Angelegenheiten, die die jeweilige Jugendfeuerwehr
betreffen, ist der/die verantwortliche Jugendfeuerwehrwart/in zu hören.

§11 Stadtjugendfeuerwehrausschuss

(1) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
a. dem Stadtjugendfeuerwehrwart/in
b. dem Beirat
c. den Jugendfeuerwehrwarten/innen und dessen/deren Stellvertretern.

(2) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart/in nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss wird durch den/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in geleitet.

(3) Bei Beschlüssen des Stadtjugendfeuerwehrausschusses besitzt der/die
Stadtjugendfeuerwehrwart/in sowie die Mitglieder des Beirates je eine Stimme. Jede Jugendfeuerwehr stimmt maximal mit zwei Stimmen ab. Jeder Stimmberechtigte verfügt über eine Stimme.

(4) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Beratung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Jugendfeuerwehren,
b. Aufstellung eines gemeinsamen Jahresdienstplanes zur Ausbildung und
jugendpflegerischen Maßnahmen nach den Richtlinien der Deutschen
Jugendfeuerwehr und den Vorschlägen der Jugendfeuerwehrausschüsse,
c. Beschluss und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten der
Jugendfeuerwehr Bonn.

§ 12 Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in

(1) Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in leitet die Jugendfeuerwehr Bonn nach den Maßgaben dieser Jugendordnung und nimmt neben dem Leiter der Feuerwehr Bonn die Vertretung nach Außen wahr (z.B. Stadtjugendring, Jugendfeuerwehr NRW).

(2) Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in vertritt die Interessen der
Jugendfeuerwehr Bonn gegenüber dem Leiter der Feuerwehr Bonn.

(3) Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in muss mindestens eine
Gruppenführerqualifikation besitzen.

(4) Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in und zwei Stellvertreter/innen werden vom Leiter der Feuerwehr, auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwarte/innen, für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Hierzu werden die Jugendfeuerwehrwarte und Jugendfeuerwehrwartinnen im Vorfeld angehört.

§13 Der Beirat der Jugendfeuerwehr Bonn

(1) Der Beirat der Jugendfeuerwehr Bonn unterstützt und berät den/die
Stadtjugendfeuerwehrwart/in bei seinen Aufgaben, insbesondere bei der
Schriftführung einschließlich Internet und Öffentlichkeitsarbeit, Planung und Durchführung von Wettkämpfen, Aus- und Weiterbildung, Planung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen sowie der Beantragung von
Zuschüssen.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus
a. dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in und seinem/ihren Stellvertreter/in
b. bis zu drei Beisitzern/innen und
c. dem/der Schriftführer/in.

(3) Die Beisitzer/innen und der/die Schriftführer/in des Beirates werden von den Jugendfeuerwehrwarten/innen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Dabei sind pro Löscheinheit, welche eine Jugendfeuerwehr unterhält, der/die Jugendwart/in und ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin stimmberechtigt.

§14 Jugendfeuerwehrforum

(1) Das Jugendfeuerwehrforum ist die Vertretung junger Menschen in der
Jugendfeuerwehr Bonn. Das Jugendfeuerwehrforum vertritt die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen.

(2) Jede örtliche Jugendfeuerwehr der Jugendfeuerwehr Bonn hat die Möglichkeit, bis zwei Jugendfeuerwehrmitglieder in das Jugendforum zu entsenden.

(3) Das Jugendfeuerwehrforum tagt mindestens zweimal im Jahr.

(4) Das Jugendfeuerwehrforum wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin und
Sprecher sowie einen Vertreter und eine Vertreterin. Die Sprecherin und der Sprecher vertreten das Jugendforum der Stadt Bonn im Landesjugendforum NRW.

(5) Das Jugendfeuerwehrforum wird von einem Mitglied des Beirates der
Jugendfeuerwehr Bonn begleitet und koordiniert.

(6) Das Jugendfeuerwehrforum ist zu wichtigen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen betreffen, von den Organen der Jugendfeuerwehr Bonn zu hören.

(7) Die Organe der Jugendfeuerwehr Bonn können dem Jugendfeuerwehrforum Bonn bestimmte Angelegenheiten zur Beratung übertragen, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen betreffen.

§15 Schriftgut

(1) Das Führen eines Mitgliederverzeichnisses und eines Tätigkeits- bzw. eines Veranstaltungsablaufes sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten obliegen dem/der Jugendfeuerwehrwart/in. Ferner ist er/sie für die Erstellung und Weiterleitung des Jahresberichtes bis zum 01.12. eines jeden Jahres an den/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in verantwortlich.

(2) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr Bonn und das Datum der Übernahme in die aktive Feuerwehr Bonn bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr Bonn enthalten. Für die Richtigkeit dieser Daten ist der/die Jugendfeuerwehrwart/in verantwortlich. Diese Daten sind zweimal jährlich mit dem zuständigen Sachgebiet der Feuerwehr Bonn abzugleichen.

§16 Bekleidung und Ausrüstung

(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Bonn erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und die Ausrüstung kostenfrei gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr Bonn sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben.

(2) Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände regelmäßig und den Umständen entsprechend
gepflegt und gereinigt werden.

§17 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

(1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschrift für die Freiwillige Feuerwehr und im besonderen Maße unter der Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an Geräten.

(2) Der Einsatz von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der
Feuerwehr erfolgt grundsätzlich nicht. Für die Durchsetzung dieser Vorgabe ist der/die Löscheinheitsführer/in neben dem/der Jugendfeuerwehrwart/in verantwortlich.

(3) Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.

(4) Für die Ausbildung wird vom Jugendfeuerwehrausschuss in Zusammenarbeit mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in ein Dienstplan erarbeitet. Dieser ist dem zuständigen Sachgebiet zum Anfang eines jeden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Eine Kopie des genehmigten Dienstplanes ist an den Stadtjugendfeuerwehrwart weiterzuleiten.

§18 Soziale Sicherung

(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Bonn sind gegen Unfälle im Dienst bei der Feuerwehr durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert.

(2) Bei der praktischen Ausbildung an Fahrzeugen und Geräten ist besonders die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift ist ganz besonders zu achten.

(3) Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr sind nach den gleichen
Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst der Feuerwehr Bonn.

§19 Übernahme in den aktiven Dienst

(1) Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst und in der Gemeinschaft
bewährt haben, sowie körperlich und geistig geeignet sind, können nach
Vollendung des 18. Lebensjahr in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Wer fachlich und persönlich besonders geeignet ist und die Jugendflamme Stufe 2 erworben hat, kann bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Dienst wechseln und an den Modulen des Grundlehrganges teilnehmen. Hier entscheidet der/die jeweilige
Löscheinheitsführer/in nach Beratung mit seinem/seiner Jugendfeuerwehrwart/in.

(2) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr auf Wunsch eine Bescheinigung über seine Dienstzeit bei der Jugendfeuerwehr Bonn. Diese Bescheinigung wird vom Leiter der Feuerwehr unterzeichnet.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Jugendordnung tritt am 15.03.2012 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Jugendordnung vom 01. Januar 1994 ihre Gültigkeit

Leiter der Feuerwehr

gez. Jochen Stein
am 09. März 2012